Schweißrauchabsaugung: Wichtige Vorschriften und Gesetze

Wir möchten Ihnen heute ein entscheidendes Thema im Bereich der Arbeitssicherheit näherbringen: die Schweißrauchabsaugung und die dazugehörigen gesetzlichen Vorschriften.

Grundlegende Informationen

Bereich Maßnahmen
Emissionen beim Schweißen Beim Schweißen und verwandten Verfahren wie dem thermischen Spritzen oder Löten entstehen Rauche, Gase und Partikel.
Gesundheitsrisiken Diese Emissionen sind oft fein genug, um tief in die Lunge einzudringen und können schwerwiegende Atemwegserkrankungen oder Krebs verursachen.
Nanopartikel Enthalten oft Nanopartikel mit potenziell unbekannten toxikologischen Auswirkungen.
Schutzmaßnahmen Aus Arbeitsschutz- und Umweltschutzgründen sind Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere das Absaugen der Emissionen am Entstehungsort, notwendig.

Die TRGS 528 – Neuerungen im Jahr 2020

Im Frühjahr 2020 wurden wichtige Änderungen in der TRGS 528 eingeführt, die von dem Ausschuss für Gefahrstoffe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht wurden. Diese Richtlinien verdeutlichen die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Luftreinhaltung:

Änderung Detail
Punktabsaugung Betonung der Bedeutung der Absaugung von Gefahrstoffen direkt am Entstehungsort.
Raumlüftungsanlagen Werden nicht als ausreichende Absauganlagen angesehen, da sie die Gefahrstoffe nicht direkt am Entstehungsort erfassen.
Emissionsgruppen Einteilung in „niedrig“, „mittel“, „hoch“ und „sehr hoch“, mit entsprechenden Schutzmaßnahmen.
Handschweißen Erfordert immer eine geeignete Erfassung der Gefahrstoffe am Entstehungsort, außer die Gefährdungsbeurteilung ergibt etwas anderes.
Lüftungsverfahren Ohne Erfassungselemente in Schweißnähe sind nicht als alleinige Schutzmaßnahme zulässig.

Weitere Gesetzliche Vorschriften

Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG)

  • Pflichten des Betreibers: Identifikation von Gefährdungen, Ergreifen von Schutzmaßnahmen, regelmäßige Überprüfung und Dokumentation.
  • Vor Arbeitsaufnahme: Keine Aufnahme der Tätigkeit ohne Schutzmaßnahmen.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV Anhang | Nr. 2)

  • Erfassung an der Entstehungsstelle: Vollständige Erfassung von partikelförmigen Gefahrstoffen erforderlich, Luftrückführung nur nach ausreichender Reinigung.
  • Absaug- und Filteranlagen: Müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und jährlich überprüft werden.

Gefährdungsbeurteilung beim Schweißen

  1. Art der Luftverunreinigung / Schweißrauch
    • Beeinflusst durch Arbeitsverfahren und Zusatzwerkstoff.
  2. Gesundheitsgefährliche Eigenschaften
    • Einbeziehung von Stoffen wie Eisenoxide, Aluminiumoxid, Manganoxid, Kupferoxid, Zinkoxid, Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxid.
  3. Emissionsrate
    • Kategorisierung nach Niedrig, Mittel, Hoch, Sehr hoch, basierend auf dem Verfahren.
  4. Arbeitsbedingungen
    • Berücksichtigung räumlicher Bedingungen, Körperposition und Schweißdauer.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip)

  1. Substitution: Wechsel der Stoffe oder Verfahren.
  2. Technische Maßnahmen: Direkte Erfassung an der Entstehungsstelle, Raumlüftung.
  3. Organisatorische Maßnahmen: Reduzierung von Personenzahl und Expositionszeit.
  4. Persönliche Maßnahmen: Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung, Atemschutz.

Möglichkeiten der Absaugungen / Technische Lüftung

1. Brennerintegrierte Punktabsaugung

  • Nähe zur Schweißstelle: Geringster Abstand, effizient in der Erfassung.
  • Absaugleistung: Niedrig, aber effektiv.
  • Erfassungsgrad: Gut bis sehr gut.

2. Hochvakuum-Punktabsaugung

  • Absaugmethode: Einsatz von nachzuführenden Saugdüsen.
  • Erfassungsgrad: Gut, effektiv bis zu einem Abstand von 150 mm.

3. Niedrigvakuum-Punktabsaugung

  • Erfassung: Durch flexible, leichtgängige und selbsttragende Absaugarme.
  • Erfassungsgrad: Hoch, wirksam bis zu 400 mm Abstand.

4. Absaughaube

  • Anpassung: Flexibel an den Arbeitsbereich anpassbar.
  • Erfassung: Erfasst den gesamten Thermikstrom der Schweißstelle.
  • Einsatzgebiet: Vor allem bei Schweißrobotern genutzt.

5. Hallenlüftung

  • Typen: Verdrängungslüftung (Schichtlüftung) oder Mischlüftung.
  • Zweck: Senkung der allgemeinen Staubbelastung in der Halle.
  • Einsatz: Ergänzend zur Punktabsaugung oder als unterstützende Maßnahme.

Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen

Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren:

1. Messung der Gefahrstoffkonzentration

  • Arbeitsplätze:
    • Schweißarbeitsplätze: Fokus auf alveolengängige Staubfraktion.
    • Mischarbeitsplätze: Einatembare Staubfraktion relevant.
  • Besonderheiten: Chrom-Nickelverbindungen erfordern gesonderte Ermittlung.

2. Vergleich mit Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW)

  • Allgemeiner Staubgrenzwert (AGSW):
    • 1,25 mg/m³ für alveolengängige Staubfraktion (A-Staub).
    • 10 mg/m³ für einatembare Staubfraktion (E-Staub).
  • KMR-Stoffe: Minimierungsgebot gilt für krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe.
  • Maßnahmen bei Überschreitung: Weitere Schutzmaßnahmen ergreifen und Gefährdungsbeurteilung erneut ausführen.

Wir hoffen, dass diese Informationen hilfreich für Sie sind. Falls Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen!